In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.06.2013 (AZ 113 C 27180/11) interessant. Dort kündigte eine Frau den Vertrag mit dem Fitnessstudio, weil sie sich bei einem Unfall mit dem Fahrrad die Hand brach. Der Arzt bestätigte, dass eine Heilung auf längere Sicht nicht absehbar war. Der Studiobetreiber verwies sie auf das Training für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote. Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht, denn bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen wird und ein Fitnessstudio besucht wird.