Zur Laufzeit und Kündigung des Vertrag mit dem Fitnessstudio

Der Vertrag mit dem Fitnessstudio ist ein sogenannter Gebrauchsüberlassungsvertrag. Hierunter fallen Verträge, bei denen der Betreiber des Studios dem Kunden die Nutzung seiner Geräte und Räumlichkeiten ermöglicht, darüber hinaus jedoch keine Dienstleistungen wie bspw. Trainings- oder Beratungsleistungen erbringt. Du bezahlst also im Grunde für die Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Laufzeit von 24 Monaten zulässig (Urteil vom 08.02.2012, Aktenzeichen XII ZR 42/10).

Innerhalb der festgeschriebenen vertraglichen Laufzeiten ist eine (sog.) ordentliche Kündigung nicht möglich. Die vertragliche Verpflichtung, d.h. die Zahlung der Gebühr für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio bleibt somit grundsätzlich bis zum vereinbarten Laufzeitende des Vertrages bestehen. Etwas anderes gilt für die (sog.) außerordentliche Kündigung, d.h. eine Kündigung aus wichtigem Grund. Diese ist bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio immer möglich, da es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis handelt und ein solches kann immer aus wichtigem Grund, d.h. ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden (§ 314 BGB). Wann liegt nun ein solch wichtiger Grund vor? Immer dann, wenn dem Kündigenden das Festhalten an dem Vertrag „unter Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist“. Dies wäre bei einem Fitnessstudiovertrag dann der Fall, wenn der Kunde aufgrund einer Erkrankung das Angebot nicht mehr nutzen kann. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 42/10) entschiedenen Fall ging es um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wonach eine krankheitsbedingte Kündigung nur innerhalb von spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen konnte. Zudem verlangte der Studiobetreiber die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung oder die gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist.

Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung auch nicht nur aus Krankheitsgründen, sondern zum Beispiel auch bei einer Schwangerschaft möglich. Für diesem Fall hat das OLG Koblenz (vom 19.12.2013 -  Az. 3 0 205/13) entschieden, dass eine AGB-Klausel, die eine Kündigung wegen Schwangerschaft ausschließe, unwirksam ist.

Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung darf der Betreiber eines Fitnessstudios also nicht einschränken. Auch darf vom Kunden nicht gefordert werden, die Art seiner Erkrankung offenzulegen. Der Betreiber eines Fitnessstudios ist nämlich, anders als ein Arzt, nicht vom Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Somit kann der Kunde nicht darauf vertrauen, dass dieser seine Angaben nicht an Dritte weitergibt.

Auch die kurze Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen hielt der BGH für unzulässig. Dem Kunden muss die Möglichkeit bleiben, nach Feststellung einer Erkrankung deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann zu entscheiden, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, das Angebot des Fitnessstudios weiter zu nutzen. Durch eine Frist von zwei Wochen könne der Kunde sich gezwungen sehen, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren.

Fazit: Eine Laufzeit von 24 Monaten ist möglich. In dieser Vertragslaufzeit kann ordentlich nicht gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann allerdings jederzeit gekündigt werden.