Kann ich bei einem Umzug kündigen?

Zieht ein Fitnessstudio um, kommt es für eine außerordentliche Kündigung des Kunden auf den Einzelfall an. Nach dem Amtsgericht Brandenburg (Urteil v. 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15) sind die Interessen beider Seiten und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In dem entschiedenen Fall spielte die Entfernung zwischen der alten und neuen Adresse des Fitnessstudios ebenso eine Rolle, wie der Wohn- bzw. Arbeitsort des Kunden. Dem Kunden wurde durch den Umzug die Nutzung in der bisherigen Form (Training in der Mittagspause) unmöglich gemacht. Das AG Brandenburg entschied daher, dass ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden konnte. Die Kündigung war wirksam. Auch das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 16.12.1991 (Az. 17 U 109/91), dass ein Umzug des Fitnessstudios ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden begründet.

Zieht dagegen der Kunde um, gilt folgendes: Das Fitnessstudio kann ein außerordentliches Kündigungsrecht von der Entfernung der alten zu neuen Wohnung abhängig machen. Im Übrigen entschied der BGH mit Urteil vom 04.05.2016 (BGH XII ZR 62/15), dass der Wohnortwechsel nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde aus beruflichen oder familiären Gründen den Wohnort wechselt. Im entschiedenen Fall wurde ein Zeitsoldat an einen anderen Standort versetzt. Er konnte an seinem bisherigen Standort nicht mehr trainieren. Der BGH entschied, dass der Wohnort in die Risikosphäre des Kunden fällt.