Ein Fitnessstudio hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel: „In den Fitness-Studios werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung zur Sicherheitserhöhung zu.“
Das OLG Koblenz entschied durch Urteil vom Urteil vom 19.12.2013 – 3 0 205/13, dass die Klauseln zur Kameraüberwachung in den AGB nicht klar und verständlich seien. Es werde nicht hinreichend konkretisiert, welche Bereiche überwacht werden oder wie mit der Datenspeicherung umgegangen wird. Das Fitnessstudio wurde von der Verbraucherzentrale abgemahnt und musste die AGB-Klausel wie auch die Videoüberwachung neu regeln. Das galt auch für die Speicherung aufgenommener Daten.