Getränke
Ein Fitnessstudio darf seinen Kunden nicht verbieten eigene Getränke mitzubringen. Das Fitnessstudio kann höchstens Glasflaschen aus Sicherheitsgründen verbieten.
Bekleidung
Ein Fitnessstudio darf Straßenkleidung verbieten. Das Trainieren in Unterhemd oder Pullover, darf man ebenfalls nicht verbieten.
Haftung
Das Fitnessstudio muss für Wertgegenstände nur haften, wenn es keine verschließbaren Schränke anbietet.
Wenn der Schrankschlüssel beschädigt oder verloren geht, haftet der Kunde nur dann wenn er es auch zu verantworten hat.
"Abgeredet vor der Zeit gibt später keinen Streit."
Kündigungsfrist
Die Verträge haben normalerweise eine Laufzeit von 2 Jahren. Je nach Vertrag gilt eine Frist von 14 Tagen bis zu drei Monaten.
Es ist nicht zulässig, dass eine Kündigung per Einschreiben verlangt werde. Ein Einschreiben kann aus Sicht des Verbrauchers jedoch als Beweismittel sehr hilfreich sein.
Außerordentliche Kündigung
Sobald man unterschrieben hat kommt man nur schwer aus dem Vertrag. Kürzere Vertragslaufzeiten sind deshalb empfehlenswert.
Wer außerordentlich Kündigen will hat jedoch folgende Möglichkeiten:
- Der Kunde hat eine dauerhafte Krankheit, die ein Arzt mit einem Attest bescheinigt.
- Wenn ein reines Frauenstudio plötzlich ein Angebot für Männer und Frauen hat.
- Bei einer Schwangerschaft, die vor Vertragsabschluss noch nicht bekannt war.
- Bei Änderung der Öffnungszeiten, welche es dem Kunden unmöglich machen zu trainieren.
- Wenn das Studio umzieht.
Ein berufsbedingter Umzug des Kunden, plötzliche Arbeitslosigkeit und längerer Urlaub des Kunden rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung.
Auch wenn sich der Betreiber des Fitnessstudios ändert und das Angebot das selbe bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung nicht unzulässig.
